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   BGH, 28.11.1996 - StB 13/96   

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BGH, 28.11.1996 - StB 13/96 (https://dejure.org/1996,993)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1996 - StB 13/96 (https://dejure.org/1996,993)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1996 - StB 13/96 (https://dejure.org/1996,993)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 79 Abs. 1 BVerfGG; § 359 StPO; § 99 StGB
    Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit (verfassungsrechtliches Verfolgungshindernis für MfS-Agenten, die nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig waren; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz); Wiederaufnahme des Verfahrens analog § 79 Abs. 1 ...

  • Wolters Kluwer

    Verfolgungshindernis - Mfs-Agenten - Wiederaufnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 79, § 95; StGB § 99; StPO § 363

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 314
  • NJW 1997, 670
  • MDR 1997, 275
  • NStZ 1997, 139
  • NStZ 1997, 140
  • NJ 1997, 167
  • StV 1997, 65 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BGH, 28.11.1996 - StB 13/96
    Konnte das besondere Verfolgungshindernis, welches das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 15. Mai 1995 zur Frage der Strafbarkeit früherer MfS-Agenten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland aus der Verfassung abgeleitet hat (BVerfGE 92, 277), im Strafurteil noch nicht berücksichtigt werden, so ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 79 Abs. 1 Alt. 3 BVerfGG möglich.

    Zur Begründung seines auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützten Wiederaufnahmeantrags, der sich gegen die Verurteilung in beiden Fällen richtet, beruft er sich auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1995 - 2 BvL 19/91 (BVerfGE 92, 277 = NJW 1995, 1811), durch den ein unmittelbar aus der Verfassung abgeleitetes Verfolgungshindernis für die früheren Mitarbeiter und Agenten des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) und des militärischen Nachrichtendienstes der ehemaligen DDR anerkannt worden ist, soweit sie vor dem 3. Oktober 1990 gegen die Bundesrepublik Deutschland Straftaten nach §§ 94, 99 StGB begangen und als Bürger der DDR mit dortigem Lebensmittelpunkt allein vom Boden der DDR aus oder aber vom Boden der DDR und - auch - in anderen Staaten gehandelt haben, in denen sie vor der Strafverfolgung solcher Taten aus Rechtsgründen sicher waren.

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 1995 (BVerfGE 92, 277) allerdings keine Norm, auf der die Verurteilungen ehemaliger DDR-Agenten beruht, für mit der Verfassung nicht vereinbar oder gar nichtig erklärt; es hat vielmehr ausdrücklich die sich auch nach Wiederherstellung der Deutschen Einheit aus den §§ 94, 99 StGB i.V.m. §§ 9, 5 Nr. 4, 3 StGB ergebende Strafbarkeit von DDR-Bürgern, auch soweit sie vom Boden der ehemaligen DDR aus gehandelt haben, als mit dem Grundgesetz vereinbar bezeichnet (BVerfGE 92, 277, 316 f.; 330).

    Das mit der Entscheidung vom 15. Mai 1995 in BVerfGE 92, 277 für die Gruppen der DDR-Spione, die allein vom Boden der DDR aus oder zusätzlich nur in für sie sicheren Drittländern tätig geworden sind, aus der Verfassung abgeleitete besondere Verfolgungshindernis ist nicht, wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß ausführt, nur dem Verfahrensrecht zuzuordnen.

    Da die durch die Entscheidung BVerfGE 92, 277 eingeschränkte Anwendbarkeit der §§ 94, 99 StGB auf DDR-Spione, die Staatsbürger der DDR waren und dort zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung ihren Lebensmittelpunkt hatten, sich nicht auf Verfahrensregeln gründet, die allgemein der Strafbarkeit oder Verfolgbarkeit aus jeder Strafvorschrift entgegengehalten werden könnten, ähnelt dieses besondere verfassungsrechtliche Verfolgungshindernis seiner Wirkung nach eher einem materiell-rechtlichen Strafausschließungsgrund (vgl. Volk NStZ 1995, 367, 370), der zudem bei veränderten Rahmenbedingungen, nämlich dann, wenn von DDR-Bürgern auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik gegen diese Spionagehandlungen vorgenommen worden sind, zu einem bloßen, allerdings verfassungsrechtlich begründeten besonderen Strafmilderungsgrund (vgl. BVerfGE 92, 277, 337) herabsinken kann, dann also nur noch materiell-rechtliche Auswirkungen hat.

    Insbesondere macht er geltend, daß für ihn die Voraussetzungen eines Strafverfolgungshindernisses im Sinne der Entscheidung BVerfGE 92, 277 vorliegen, weil er außer in der DDR nur in solchen Drittländern tätig geworden sei, in denen ihm wegen der Spionagehandlungen weder Bestrafung noch Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland gedroht habe (vgl. Bl. 283 f. d.A.).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat andere, aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Spionagetätigkeit verwirklichten eigenständigen Straftatbestände von dem für die §§ 94, 99 StGB geltenden besonderen Verfolgungshindernis ausgenommen (BVerfGE 92, 277, 330), so daß die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Bestechung gemäß § 334 StGB, auch soweit sie zugleich mit der geheimdienstlichen Agententätigkeit zugunsten der ehemaligen DDR begangen worden ist, von der Wiederaufnahme nur mittelbar - als tateinheitlich begangenes Delikt - berührt wird.

  • BVerfG, 07.07.1960 - 2 BvR 435/60

    Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG

    Auszug aus BGH, 28.11.1996 - StB 13/96
    Dabei wird § 79 Abs. 1 BVerfGG als eine aus Gründen materieller Gerechtigkeit vorgesehene Ausnahme von dem der Rechtssicherheit dienenden und in § 79 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck gekommenen Grundsatz der Bestandskraft rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen angesehen (BVerfGE 11, 263, 265; BGHSt 18, 339, 343 f.; Stuth in Umbach/Clemens, BVerfGG § 79 Rdn. 20; Leibholz/Rupprecht, BVerfGG § 79 Rdn. 3; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., § 20 V Rdn. 75; Asam, Die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 79 Abs. 1 BVerfGG, S. 17 f.).

    Der Senat kann offen lassen, ob - wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in Einklang mit der, zum großen Teil nicht näher begründeten herrschenden Auffassung in der Literatur meint - nach den Entscheidungen BVerfGE 11, 263 und 12, 338 Normen des Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrechts als Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 79 Abs. 1 BVerfGG stets ausscheiden (vgl. Ulsamer in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer/Bethge/Winter BVerfGG § 79 Rdn. 9; Leibholz/Rupprecht, BVerfGG § 79 Rdn. 3; Stuth in Umbach/Clemens, BVerfGG § 79 Rdn. 20; Gössel in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO vor § 359 Rdn. 144; Schmidt in KK 3. Aufl. StPO vor § 359 Rdn. 24) oder ob bei der Frage der Zulässigkeit eines auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützten Wiederaufnahmeantrages Normen des Verfahrensrechts dann in Betracht kommen, wenn das Strafurteil auf ihnen beruht.

    Teils wurde eine Wiederaufnahme analog § 79 Abs. 1 BVerfGG bejaht (LG Bochum MDR 1970, 259), teils die Anwendbarkeit des § 79 Abs. 1 BVerfGG deshalb verneint, weil die Entscheidung BVerfGE 23, 191 lediglich die von § 79 Abs. 1 BVerfGG nicht erfaßte verfassungskonforme Auslegung einer Norm beinhalte, die zudem verfahrensrechtlicher Natur sei, für die nach BVerfGE 11, 263, 265 eine Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG ohnehin nicht in Betracht komme (vgl. LG Hannover NJW 1970, 288; OLG Celle NJW 1970, 1652; sowie hierzu Böckenförde NJW 1970, 870; Wagner JuS 1970, 380).

    b) Hinzu kommt, daß die von der gegenteiligen Meinung als Grundlage herangezogene Entscheidung BVerfGE 11, 263 die durch BVerfGE 10, 200 geschaffene besondere gerichtsverfassungsrechtliche Situation der württembergisch-badischen Friedensgerichte betraf, durch die zehn Jahre lang materiell-rechtlich nicht zu beanstandende Verurteilungen erfolgt waren, bevor sich ihre Konstituierung durch das württemberg-badische Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit vom 29. März 1949 als verfassungswidrig herausgestellt hatte (vgl. hierzu Röhl NJW 1960, 179; Kern JZ 1960, 244, 246; Reiff NJW 1960, 1559; zusammenfassend Wasserburg StV 1982, 237, 238).

    Die Urteile der Friedensgerichte wurden denn auch nicht als nichtig angesehen (vgl. BverfGE 11, 61 m. Anm. Jauernig NJW 1960, 1885), so daß die von den Friedensgerichten Verurteilten zwar im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen konnten, ihr Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, nicht aber, sie seien aufgrund einer nichtigen strafrechtlichen Norm verurteilt worden (vgl. BVerfGE 11, 263, 265).

  • BVerfG, 10.05.1961 - 2 BvR 55/61

    Begriff der "neuen Tatsachen" i.S. der innerdeutschen Rechtshilfe

    Auszug aus BGH, 28.11.1996 - StB 13/96
    Dieser gesetzlichen Regelung liegt vor allem der Rechtsgedanke zugrunde, daß niemand gezwungen sein soll, den Makel einer Bestrafung auf sich ruhen zu lassen, die auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht (BVerfGE 12, 338, 340).

    Der Senat kann offen lassen, ob - wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in Einklang mit der, zum großen Teil nicht näher begründeten herrschenden Auffassung in der Literatur meint - nach den Entscheidungen BVerfGE 11, 263 und 12, 338 Normen des Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrechts als Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 79 Abs. 1 BVerfGG stets ausscheiden (vgl. Ulsamer in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer/Bethge/Winter BVerfGG § 79 Rdn. 9; Leibholz/Rupprecht, BVerfGG § 79 Rdn. 3; Stuth in Umbach/Clemens, BVerfGG § 79 Rdn. 20; Gössel in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO vor § 359 Rdn. 144; Schmidt in KK 3. Aufl. StPO vor § 359 Rdn. 24) oder ob bei der Frage der Zulässigkeit eines auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützten Wiederaufnahmeantrages Normen des Verfahrensrechts dann in Betracht kommen, wenn das Strafurteil auf ihnen beruht.

    In diesem Kontext ist der Rechtssatz, § 79 Abs. 1 BVerfGG räume nur dann einen Wiederaufnahmegrund ein, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil auf einer für nichtig erklärten Strafnorm des materiellen Strafrechts beruht (BVerfGE aaO, in BVerfGE 12, 338, 340 ohne tragende Bedeutung für den zur Entscheidung anstehenden Fall lediglich zustimmend zitiert) aufgestellt worden.

  • BayObLG, 24.08.1995 - 3 St 11/94
    Auszug aus BGH, 28.11.1996 - StB 13/96
    Zu erwägen ist in diesem Zusammenhang vor allem, ob nicht nach dem Zweck des § 79 Abs. 1 BVerfGG dem Prozeßrecht zuzurechnende Normen dahin zu differenzieren sind, ob sie sich nur auf das zu dem angegriffenen strafrechtlichen Erkenntnis führenden Verfahren ausgewirkt haben - dann kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 79 Abs. 1 BVerfGG - oder ob sie - auch - Auswirkungen auf die materielle Rechtsgrundlage des Urteils haben, d.h. die Tat selbst unmittelbar berühren, wie dies etwa bei dem Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (vgl. BayObLG NJW 1996, 669, 671) oder dem mit dem prozessualen Tatbegriff i.S. § 264 StPO bzw. Art. 103 Abs. 3 GG eng verknüpften Grundsatz des ne bis in idem (vgl. BVerfGE 23, 191, 202 ff.) der Fall sein kann, so daß schon aus Gründen materieller Gerechtigkeit die Anwendung des § 79 Abs. 1 BVerfGG als Wiederaufnahmegrund in Betracht zu ziehen ist (vgl. hierzu Asam § 109 ff., 113 f.; Kneser AöR 89 (1964), 129, 154 ff.; Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen Rdn. 353; Wasserburg StV 1982, 237, 240, 243; Zimmermann NJW 1995, 2471, 2472).

    Ein solches Verständnis würde den Besonderheiten dieses Rechtsinstituts, das sich nach Struktur und Begründung von den prozessualen Verfahrenshindernissen im herkömmlichen und eigentlichen Sinne unterscheidet (vgl. hierzu Classen NStZ 1995, 371, 373 f.; Schroeder JR 1995, 443 f.; Volk NStZ 1995, 367, 369 ff.; Schlüchter/Duttge NStZ 1996, 457, 458; BayObLG NJW 1996, 669 = JR 1996, 427 m. Anm. Schmidt), nicht gerecht.

    Denn mit diesem Rechtsinstitut verfolgt das Bundesverfassungsgericht der Sache nach das materiell-rechtliche Ziel der Straflosigkeit bestimmter Gruppen von DDR-Spionen (vgl. BayObLG NJW 1996, 669, 671).

  • BVerfG, 07.03.1968 - 2 BvR 354/66

    Dienstflucht

    Auszug aus BGH, 28.11.1996 - StB 13/96
    Zu erwägen ist in diesem Zusammenhang vor allem, ob nicht nach dem Zweck des § 79 Abs. 1 BVerfGG dem Prozeßrecht zuzurechnende Normen dahin zu differenzieren sind, ob sie sich nur auf das zu dem angegriffenen strafrechtlichen Erkenntnis führenden Verfahren ausgewirkt haben - dann kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 79 Abs. 1 BVerfGG - oder ob sie - auch - Auswirkungen auf die materielle Rechtsgrundlage des Urteils haben, d.h. die Tat selbst unmittelbar berühren, wie dies etwa bei dem Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (vgl. BayObLG NJW 1996, 669, 671) oder dem mit dem prozessualen Tatbegriff i.S. § 264 StPO bzw. Art. 103 Abs. 3 GG eng verknüpften Grundsatz des ne bis in idem (vgl. BVerfGE 23, 191, 202 ff.) der Fall sein kann, so daß schon aus Gründen materieller Gerechtigkeit die Anwendung des § 79 Abs. 1 BVerfGG als Wiederaufnahmegrund in Betracht zu ziehen ist (vgl. hierzu Asam § 109 ff., 113 f.; Kneser AöR 89 (1964), 129, 154 ff.; Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen Rdn. 353; Wasserburg StV 1982, 237, 240, 243; Zimmermann NJW 1995, 2471, 2472).

    Diese Ansicht kann sich ferner auf die Entstehungsgeschichte der durch die verfassungskonforme Auslegung des prozessualen Tatbegriffs des § 264 StPO in BVerfGE 23, 191 veranlaßte Änderung des § 79 Abs. 1 BVerfGG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BT-Drucks. VI/388 - stützen.

    Teils wurde eine Wiederaufnahme analog § 79 Abs. 1 BVerfGG bejaht (LG Bochum MDR 1970, 259), teils die Anwendbarkeit des § 79 Abs. 1 BVerfGG deshalb verneint, weil die Entscheidung BVerfGE 23, 191 lediglich die von § 79 Abs. 1 BVerfGG nicht erfaßte verfassungskonforme Auslegung einer Norm beinhalte, die zudem verfahrensrechtlicher Natur sei, für die nach BVerfGE 11, 263, 265 eine Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG ohnehin nicht in Betracht komme (vgl. LG Hannover NJW 1970, 288; OLG Celle NJW 1970, 1652; sowie hierzu Böckenförde NJW 1970, 870; Wagner JuS 1970, 380).

  • BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94

    Verfolgbarkeit von Mitarbeitern des MfS der DDR nach der Wiedervereinigung für

    Auszug aus BGH, 28.11.1996 - StB 13/96
    Damit hat der zulässig geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 79 Abs. 1 BVerfGG auch seine hinreichende Bestätigung i.S.d. § 370 StPO gefunden, weil es nach den bisherigen Erkenntnissen und der bisherigen Praxis der Strafverfolgungsbehörden (vgl. BGHSt 41, 292, 295; Schmidt JR 1996, 430) eher unwahrscheinlich ist, daß eine neue Hauptverhandlung den Nachweis erbringt, daß eines der politisch neutralen oder dem ehemaligen Warschauer Pakt zugehörigen Länder, in denen der Beschwerdeführer Auslandstreffs wahrgenommen hat, diesen selbst strafrechtlich verfolgt oder zu diesem Zweck an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert hätte.

    Hierdurch wird jedoch die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht entbehrlich, weil für die im Zusammenhang mit Spionagehandlungen zugunsten der ehemaligen DDR begangenen Bestechungen nach § 334 StGB neue Einzelstrafen und sodann insgesamt eine neue Gesamtstrafe festzusetzen sind (vgl. BGHSt 41, 292, 301 ff.).

  • BGH, 09.05.1963 - 3 StR 19/63

    Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Wiederaufnahme des Verfahrens -

    Auszug aus BGH, 28.11.1996 - StB 13/96
    Dabei wird § 79 Abs. 1 BVerfGG als eine aus Gründen materieller Gerechtigkeit vorgesehene Ausnahme von dem der Rechtssicherheit dienenden und in § 79 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck gekommenen Grundsatz der Bestandskraft rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen angesehen (BVerfGE 11, 263, 265; BGHSt 18, 339, 343 f.; Stuth in Umbach/Clemens, BVerfGG § 79 Rdn. 20; Leibholz/Rupprecht, BVerfGG § 79 Rdn. 3; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., § 20 V Rdn. 75; Asam, Die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 79 Abs. 1 BVerfGG, S. 17 f.).

    Aufrechtzuerhalten sind aber auch die zum Schuldspruch der geheimdienstlichen Agententätigkeit getroffenen Feststellungen, weil sie von dem Wiederaufnahmegrund des besonderen verfassungsrechtlichen Verfolgungsverbots nicht betroffen werden (vgl. BGHSt 18, 339, 344 ff.).

  • BGH, 05.12.1969 - 4 StR 480/69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.11.1996 - StB 13/96
    In Betracht kommt jedoch eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 1 3. Alt. BVerfGG (zur Analogiefähigkeit der "Ausnahmeregelung" des § 79 Abs. 1 BVerfGG vgl. Böckenförde NJW 1970, 870 Anm. zu LG Hannover NJW 1970, 288; Wasserburg StV 1982, 237, 243 m.w.Nachw. Fn. 92), da das für bestimmte Fallgruppen postulierte "Verfolgungshindernis" im Ergebnis die Anwendbarkeit der §§ 94, 99 StGB modifiziert und damit der Sache nach einer verfassungskonformen Auslegung dieser Strafvorschriften im Sinne einer generellen Restriktion zugunsten der bezeichneten Tätergruppe sehr nahe kommt.

    Teils wurde eine Wiederaufnahme analog § 79 Abs. 1 BVerfGG bejaht (LG Bochum MDR 1970, 259), teils die Anwendbarkeit des § 79 Abs. 1 BVerfGG deshalb verneint, weil die Entscheidung BVerfGE 23, 191 lediglich die von § 79 Abs. 1 BVerfGG nicht erfaßte verfassungskonforme Auslegung einer Norm beinhalte, die zudem verfahrensrechtlicher Natur sei, für die nach BVerfGE 11, 263, 265 eine Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG ohnehin nicht in Betracht komme (vgl. LG Hannover NJW 1970, 288; OLG Celle NJW 1970, 1652; sowie hierzu Böckenförde NJW 1970, 870; Wagner JuS 1970, 380).

  • BGH, 25.03.1991 - AnwSt (B) 27/90

    Unanfechtbarkeit ehrengerichtlicher Entscheidung über die Zulässigkeit und

    Auszug aus BGH, 28.11.1996 - StB 13/96
    Damit ist der Wiederaufnahmeantrag insoweit auch als begründet zu erklären, weil hierfür im Probationsverfahren nur erforderlich ist, daß das Wiederaufnahmevorbringen genügende Bestätigung gefunden hat, d.h. seine Richtigkeit hinreichend wahrscheinlich ist; ein voller Beweis ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG NStZ 1990, 499; BGHSt 37, 356, 360; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 42. Aufl. StPO § 370 Rdn. 4).
  • BVerfG, 20.06.1990 - 2 BvR 1110/89

    Überspannung an die Anforderungen eines Wiederaufnahmeantrags

    Auszug aus BGH, 28.11.1996 - StB 13/96
    Damit ist der Wiederaufnahmeantrag insoweit auch als begründet zu erklären, weil hierfür im Probationsverfahren nur erforderlich ist, daß das Wiederaufnahmevorbringen genügende Bestätigung gefunden hat, d.h. seine Richtigkeit hinreichend wahrscheinlich ist; ein voller Beweis ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG NStZ 1990, 499; BGHSt 37, 356, 360; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 42. Aufl. StPO § 370 Rdn. 4).
  • BGH, 03.12.1992 - StB 6/92

    Beibringung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvR 312/53

    Friedensgericht des ehemaligen Württemberg-Baden und Anspruch auf den

  • LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13

    Gustl Mollath - Wiederaufnahmeanträge abgelehnt

    Die Literatur hat sich der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend angeschlossen (siehe hierzu die Aufzählung in BGHSt 42, 314, in juris, dort Rz. 13; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Mai 2009, Rz. 36 zu § 79).

    Letzteres sei dann der Fall, wenn solche Normen des Verfahrensrechts "die Tat unmittelbar berühren", wie dies etwa bei dem Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung oder dem mit dem prozessualen Tatbegriff eng verknüpften Grundsatz des ne bis in idem der Fall sein kann (BGHSt 42, 314, in juris, dort Rz. 13).

  • LG München I, 12.08.2022 - 1 Ks 121 Js 158369/19

    "Badewannenmord" wird wiederaufgenommen: Zweifel an der Schuld nach 13 Jahren

    Die "genügende Bestätigung" erfordert keinen jeden Zweifel ausschließenden Beweis (Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO; Münchener Kommentar / Engländer / Zimmermann § 370 Rn. 11; Beck"scher Onlinekommentar StPO § 370 Rn. 3; BVerfG aaO; BGHSt 42, 314; BGHSt 37, 356; OLG Frankfurt a.M. StV 1996, 139; OLG Bremen aaO; OLG Saarbrücken aaO; OLG Schleswig aaO; KG aaO; OLG Stuttgart aaO; OLG Karlsruhe GA 1974, 250; OLG Karlsruhe Justiz 1984, 309); eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, jedoch reichen "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Verurteilung in tatsächlicher Hinsicht" nicht aus (Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO; Hanseatisches OLG NStZ-RR 2000 241; OLG Frankfurt a. M. aaO; OLG Köln aaO; OLG Karlsruhe Justiz 1984, 309).
  • BGH, 10.01.2007 - 5 StR 305/06

    Unbeachtlichkeit des Widerrufs der Rechtshilfebewilligung durch die Schweizer

    Solche allein das Verfahren betreffende Umstände begründen keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO (vgl. BGHSt 42, 314, 319 zu § 79 Abs. 1 BVerfGG).
  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

    Daran vermag nichts zu ändern, daß das vom Bundesverfassungsgericht begründete Verfolgungshindernis nicht nur dem Verfahrensrecht zuzuordnen ist, sondern der Sache nach auch das materiell-rechtliche Ziel der Straflosigkeit bestimmter Gruppen von DDR-Spionen bezweckt (BGH NJW 1997, 670, 672 m.w.N.).

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 28. November 1996 zur Zulässigkeit eines auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützten Wiederaufnahmeantrages ehemaliger DDR-Spione ausgeführt hat (vgl. BGH NJW 1997, 668 ff. und 670 ff.), unterscheidet sich das vom Bundesverfassungsgericht aus der Verfassung abgeleitete Verfolgungshindernis von den strafprozessualen Verfahrenshindernissen im herkömmlichen Sinne gerade dadurch, daß ihm eine - zusätzliche - materiell-rechtliche Wirkung ähnlich einem sachlich-rechtlichen Strafausschließungsgrund zukommt (vgl. BGH NJW 1997, 670, 672).

  • BGH, 28.11.1996 - StB 12/96

    Strafzumessung beim Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit

    Konnte der besondere verfassungsrechtliche Strafmilderungsgrund, welchen das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 15. Mai 1995 (BVerfGE 92, 277) für MfS-Agenten entwickelt hat, die nach § 99 StGB strafbare Handlungen auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen haben, im rechtskräftigen Strafurteil noch nicht berücksichtigt werden, so ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog § 79 Abs. 1 BVerfGG nur in den seltenen Fällen möglich, in denen der Tatrichter diesen Strafmilderungsgrund auch der Sache nach entweder überhaupt nicht berücksichtigt oder in seiner generellen Tragweite grundsätzlich verkannt hat (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 28. November 1996 - StB 13/96).

    Der Senat hat in einem weiteren Beschluß vom heutigen Tage - StB 13/96 - deshalb für die Fälle, in denen nach den §§ 94, 99 StGB rechtskräftig verurteilte ehemalige DDR-Bürger, die die vom Bundesverfassungsgericht für die Annahme eines derartigen Verfolgungshindernisses aufgestellten Bedingungen erfüllen, die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog § 79 Abs. 1 3. Alt. BVerfGG anerkannt.

  • OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97
    So hat der Bundesgerichtshof eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 1 BVerfGG auch auf solche Fälle zugelassen, die mit einer verfassungskonformen Auslegung vergleichbar sind (BGH NStZ 1997, 140 und 142 zur Wiederaufnahme zugunsten verurteilter MfS-Agenten).

    Niemand soll gezwungen sein, mit dem Makel einer Bestrafung belastet zu bleiben, wenn diese auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht (BVerfGE 12, 338, 340; BGH NStZ 1997, 140 m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 11.07.1997 - 1 Ws 313/97
    Sie wird auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geteilt, die sogar eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 1 BVerfGG auf solche Fälle zugelassen hat, die mit einer verfassungskonformen Auslegung vergleichbar sind (BGH NStZ 1997, 140 ; NStZ 1997, 142 zur Wiederaufnahme zugunsten verurteilter MfS-Agenten).

    Niemand soll gezwungen sein, den Makel einer Bestrafung auf sich ruhen zu lassen, die auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht (BVerfGE 12, 338, 340; BGH NStZ 1997, 140 m.w.N.).

  • OLG Dresden, 23.02.2001 - 21 U 1605/00

    Gezogene Nutzungen; Grundstück; Eigentum; DDR; Einigungsvertrag;

    bb) Dies kann aber dahingestellt bleiben, da die Gemeinschuldnerin keinen Anspruch auf Rük-kerstattung des Grundstücks hatte (dazu unten 3) und die Rechtsgrundlosigkeit des Besitzes nach Auslaufen des Moratoriums nach dem EGBGB die Anwendung des § 988 BGB gebietet (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 29.05.1997, 4 U 250/96, NJW 1997, 670).
  • OLG Hamm, 09.05.2000 - 4 Ws 204/00

    Wiederaufnahmeverfahren, Änderung des Gesetzes, Sicherungsverwahrung

    Auf eine Änderung des angewendeten Gesetzes kann ein Wiederaufnahmeantrag jedoch nicht in zulässiger Weise gestützt werden (vgl. BGHSt 39, 75, 79; 42, 314, 316; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 359 Rdnr. 24).
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